Ob frisch gegründet oder schon mittendrin im Unternehmer:innenleben – die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist für die meisten Betriebe früher oder später relevant. Sie gehört zu den steuerlichen Pflichten, die regelmäßig wiederkehren und oft mit einem großen Fragezeichen verbunden sind: Wer muss sie abgeben? Wie oft? Welche Fristen gelten? Mit diesem Beitrag schaffen wir Klarheit.
Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung – und wer muss sie abgeben?
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine regelmäßige Meldung an das Finanzamt, in der Unternehmer:innen die selbst berechnete Umsatzsteuer für einen bestimmten Zeitraum erklären. Dabei wird die Differenz zwischen abgerechneter Umsatzsteuer (Sollversteuerung, z.B. Rechnungen an Kund:innen) oder eingenommener Umsatzssteuer (Istversteueruerung) und in Rechnung gestellter Vorsteuer (z.B. aus Lieferantenrechnungen) angegeben. Die Übermittlung erfolgt in der Regel elektronisch über ELSTER.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Alle Unternehmer:innen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, sind grundsätzlich zur Abgabe verpflichtet (§ 18 UStG).
Wer ist befreit?
- Unternehmer:innen, auf die eine Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zutrifft
- Betriebe mit einer Umsatzsteuerzahllast von maximal 2.000 € im Vorjahr – hier kann das Finanzamt auf die Abgabe verzichten
Fristen der Umsatzsteuervoranmeldung: Was gilt wann?
Die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung ist gesetzlich geregelt: Sie muss jeweils bis zum 10. Tag nach Ende des Voranmeldungszeitraums über ELSTER beim Finanzamt eingehen.
Beispiel: Die Voranmeldung für März ist spätestens am 10. April fällig.
Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit für die Abgabe
Wer mehr Zeit für die Erstellung benötigt, kann eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragen. Diese verschiebt die Frist um einen Monat – allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
Wenn eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, kann dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe hängt von der Dauer der Verspätung sowie von der Höhe der Steuerzahllast ab und liegt im Ermessen des Finanzamts.
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO)
Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung gar nicht oder unvollständig abgegeben wird, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Das bedeutet: Es legt fest, wie viel Umsatzsteuer vermutlich zu zahlen gewesen wäre – meist auf Basis vergangener Zeiträume oder Branchendurchschnitten.
💡 Das kann teuer werden – und ist mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden, etwa bei späterer Korrektur.
Monatlich, vierteljährlich oder jährlich? Diese Umsatzsteuervoranmeldung-Pflichten gelten
Ob monatlich, vierteljährlich oder jährlich gemeldet werden muss, hängt von der Höhe der Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr ab:
- Monatlich: Zahllast über 9.000 €
- Vierteljährlich: Zahllast zwischen 2.000 € und 9.000 €
- Jährlich: Zahllast unter 2.000 €
Sonderregelung für Gründer:innen
Für Existenzgründer:innen gilt grundsätzlich: Im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Diese Pflicht ist jedoch für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt, um bürokratische Hürden zu senken und Bürokratiekosten zu reduzieren. Stattdessen richtet sich der Abgabezeitraum im Gründungsjahr nach der voraussichtlichen Steuerlast – und im Folgejahr nach der tatsächlichen Steuer des ersten Jahres, umgerechnet auf ein volles Jahr (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG).
Hinweis zur Kleinunternehmerregelung ab 2025:
Ab dem Jahr 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf dann höchstens 25.000 € betragen, und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Regelung unterjährig automatisch – ohne Mitteilung durch das Finanzamt. Unternehmer:innen müssen dies selbst im Blick behalten.
Automatischer Wechsel des Abgabeintervalls
Unterliegt ein Unternehmen bereits der Regelbesteuerung (also nicht der Kleinunternehmerregelung), wird der maßgebliche Voranmeldungszeitraum nach Ablauf jedes Kalenderjahres automatisch neu festgelegt – je nachdem, wie hoch die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr war. Der Wechsel erfolgt dabei kraft Gesetzes, ein Antrag ist nicht notwendig.
Nach Abgabe der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres informiert das Finanzamt schriftlich über den neuen Abgabezeitraum für das folgende Jahr.
💡 Beispiel: Lag die Zahllast 2024 bei 10.500 €, muss ab 2025 monatlich gemeldet werden – das Finanzamt weist in einem Schreiben darauf hin.
Inhalt der Umsatzsteuervoranmeldung: Was muss gemeldet werden?
Die UStVA enthält unter anderem:
- Unternehmensdaten (Name, Steuernummer, Anschrift)
- Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen
- Steuerfreie Umsätze (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen)
- Innergemeinschaftliche Erwerbe
- Leistungen nach Reverse-Charge-Verfahren
- Abziehbare Vorsteuerbeträge
Die Zahllast wird automatisch im ELSTER-Formular berechnet. Dieses steht auf www.elster.de zur Verfügung.
Wichtig: Auch Gutschriften oder nachträgliche Korrekturen sind hier zu melden.
Umsatzsteuervoranmeldung vorbereiten: Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Für eine korrekte und zügige Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung ist es sinnvoll, bestimmte Unterlagen vollständig und sortiert zur Hand zu haben:
- Alle Ausgangsrechnungen
- Alle Eingangsrechnungen und Belege
- Dauerrechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer bzw. Verträge, die als solche gelten
- Bankauszüge und Kassenberichte, insbesondere bei:
- Anwendung der Istversteuerung (§ 20 UStG), bei der die Steuer erst mit Zahlungseingang fällig wird
- Anzahlungsrechnungen an Kund:innen (USt wird ebenfalls erst bei Geldeingang angemeldet)
- Anzahlungsrechnungen von Lieferanten (Vorsteuerabzug erst mit Zahlung möglich)
- Bankgebühren mit ausgewiesener Umsatzsteuer
💡 Tipp: Es empfiehlt sich grundsätzlich, Bankauszüge und Kassenunterlagen immer bereitzuhalten – fehlende Belege fallen so schneller auf.
Belege aufbewahren bei der Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen und Pflichten im Überblick
Auch nach der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordentliche Dokumentation wichtig – insbesondere, wenn das Finanzamt Nachweise verlangt. Für verschiedene Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen:
- Notarielle Urkunden, Kaufverträge, Einzahlungsnachweise zum Stammkapital (z. B. bei GmbH-Gründungen): dauerhaft
- Buchführungsunterlagen wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassen- und Bankunterlagen:
- Belegdatum bis 31.12.2024: 10 Jahre
- Belegdatum ab 01.01.2025: 8 Jahre
- Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Inventare: 10 Jahre
- Sonstige steuerlich relevante Unterlagen (z. B. Geschäftskorrespondenz): 6 Jahre
💡 Wichtig: Es reicht nicht aus, Papierbelege aufzubewahren. Auch digitale Unterlagen müssen vollständig und korrekt archiviert werden:
- Bei Rechnungen per E-Mail muss auch die E-Mail gespeichert werden.
- Elektronische Rechnungen müssen revisionssicher archiviert sein.
- Kassendaten sind in gesetzlich vorgeschriebener digitaler Form aufzubewahren.
- Digitale Daten aus Vorsystemen (z.B. Kassen oder Rechnungsschreibungsprogrammen) müssen ebenfalls 10 Jahre gesichert und dem Finanzamt im Rahmen von Prüfungen in bestimmter elektronischer Form (z.B. GdpDu- Dateien) zur Verfügung gestellt werden.
Reverse-Charge-Verfahren: Wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Empfänger über. Typische Fälle (keine abschließende Aufzählung):
- Bauleistungen
- Gebäudereinigung
- Innergemeinschaftliche Leistungen
- Leistungen aus dem Ausland
So wird Reverse Charge korrekt in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst
Umsätze, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung besonders gekennzeichnet werden. Sowohl die Umsatzsteuer als auch die abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG sind in die dafür vorgesehenen Zeilen des ELSTER-Formulars einzutragen – getrennt von anderen Umsätzen. Das gilt sowohl für bezogene Leistungen als auch für im Inland erbrachte Leistungen, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
Typische Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren
Falscher USt-Ausweis: Oftmals wird fälschlicherweise Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen, obwohl eigentlich das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden wäre. In solchen Fällen muss eine Nettorechnung erstellt werden, die explizit auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG hinweist. Die fehlerhafte Ausweisung kann dazu führen, dass der Leistende die Umsatzsteuer dennoch schuldet – zusätzlich zum möglichen Korrekturaufwand.
Kein Vermerk auf §13b UStG: Wird eine Reverse-Charge-Rechnung ohne den gesetzlichen Hinweis auf § 13b UStG erstellt, fehlt die notwendige Kennzeichnung. Das kann zu Rückfragen des Finanzamts führen.
Der Empfänger ist nicht berechtigt: Reverse Charge darf nur angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – etwa als nachhaltig tätiger Bauunternehmer oder Gebäudereiniger. Erfolgt eine Nettorechnung ohne USt., obwohl der Empfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, schuldet der Leistende die Umsatzsteuer.
Fehlende USt 1 TG-Bescheinigung: Insbesondere bei Bauleistungen oder Gebäudereinigung gilt: Subunternehmer:innen sollten sich vor Rechnungsstellung von ihrem Auftraggeber eine gültige USt 1 TG-Bescheinigung vorlegen lassen. Diese bestätigt, dass der Leistungsempfänger selbst regelmäßig entsprechende Leistungen erbringt und somit als Steuerschuldner in Frage kommt. Ohne diese Bescheinigung ist die Anwendung von Reverse Charge riskant.
Häufige Stolpersteine bei der Umsatzsteuervoranmeldung – Tipps aus der Praxis
- Fehlende Pflichtangaben auf Rechnungen
Eine korrekte Rechnung ist die Basis für den Vorsteuerabzug. Fehlen wichtige Angaben wie Steuernummer, Rechnungsnummer oder eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern – und das kann teuer werden. - Nicht beantragte Istversteuerung (§ 20 UStG)
Gerade für kleinere Unternehmen kann es sinnvoll sein, die Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn Kund:innen tatsächlich bezahlt haben. Wird der Antrag auf Istversteuerung jedoch versäumt, muss die Steuer bereits bei Rechnungsstellung abgeführt werden – auch wenn das Geld noch nicht auf dem Konto ist. - Fehler bei gemischten Umsätzen
Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Umsätze erzielen, müssen die Vorsteuer entsprechend zuordnen und aufteilen. Wird dies nicht korrekt gemacht, drohen Steuernachzahlungen oder eine Kürzung des Vorsteuerabzugs oder Steuerstrafverfahren. - Verspätete oder falsche Abgabe
Eine zu spät oder unvollständig eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung kann zu Verspätungszuschlägen und Schätzungen durch das Finanzamt führen. Beides bedeutet in der Regel zusätzlichen Aufwand – und oft auch zusätzliche Kosten. - Unzutreffende Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Es gilt, alle Angaben im steuerlichen Erfassungsbogen sorgfältig zu prüfen. Werden hier falsche Angaben gemacht – etwa zur Versteuerungsart oder zum Unternehmenszweck – kann das später zu Rückfragen des Finanzamts, erforderlichen Korrekturen und Mehraufwand für den Unternehmer führen. - Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungsschreibung
Besonders bei Sonderfällen wie innergemeinschaftlichen Lieferungen, Anzahlungsrechnungen oder beim Reverse-Charge-Verfahren schleichen sich schnell formale Fehler ein. Eine fehlerhafte Rechnung kann dazu führen, dass Umsatzsteuer zu Unrecht abgeführt oder der Vorsteuerabzug versagt wird. - Fehlende Pflichtangaben bei Einkäufen über 250 € brutto
Für den Vorsteuerabzug ist eine vollständige Rechnung erforderlich. Fehlen Angaben wie Steuernummer oder Leistungszeitraum, kann die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden – selbst, wenn die Ausgabe betrieblich veranlasst war. - Fehlende oder unklare Angaben in Miet- oder Pachtverträgen mit Umsatzsteuer
Auch Miet- und Pachtverhältnisse unterliegen umsatzsteuerlichen Vorschriften. Wird Umsatzsteuer ausgewiesen, müssen auch alle erforderlichen Angaben enthalten sein – wie etwa eine eindeutige Vertragsnummer oder die Steuernummer des Vermieters. Andernfalls kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein. - Nicht gestellter Antrag auf Istversteuerung (§ 20 UStG)
Gerade für kleinere Betriebe kann es steuerlich sinnvoll sein, die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen. Wer auf diesen Antrag vergisst, muss die Steuer bereits bei Rechnungsstellung abführen – unabhängig davon, ob das Geld schon am Konto ist. - Fehlende oder ungeklärte Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen
Insbesondere bei Fahrzeugen oder EDV-Ausstattung stellt sich oft die Frage: privat oder betrieblich? Wird ein Gegenstand nicht korrekt zugeordnet, kann dies spätere Korrekturen, Vorsteuerkürzungen oder steuerliche Nachteile beim Verkauf zur Folge haben. - Unzutreffende Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischten Umsätzen
Wer sowohl steuerpflichtige als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Leistungen erbringt, muss Vorsteuer anteilig richtig zuordnen. Wird hier nicht sauber gearbeitet, drohen Steuernachzahlungen oder Rückfragen bei Betriebsprüfungen.
Unsere Empfehlung, um Fehler von vornherein zu vermeiden:
- Belege regelmäßig und systematisch sortieren
Eine gute Sortierung spart nicht nur Zeit, sondern sorgt auch für einen reibungslosen Ablauf – etwa nach Monaten, Belegarten oder Projekten. So behalten Sie den Überblick und stellen sicher, dass nichts untergeht. - Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit prüfen
Nur Rechnungen mit allen Pflichtangaben berechtigen zum Vorsteuerabzug. Es lohnt sich, jede Rechnung kurz zu prüfen, bevor sie abgelegt wird – das schützt vor unangenehmen Überraschungen. - Unklarheiten rechtzeitig klären
Wer frühzeitig Rücksprache mit der Steuerberatung hält, spart sich späteren Aufwand. Gerade bei besonderen Geschäftsvorfällen oder neuen Geschäftspartnern lohnt sich ein kurzer Check vorab.
FAQ: Häufige Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung
Existenzgründer:innen
- Ist die Kleinunternehmerregelung für mich sinnvoll – oder lohnt sich ein Verzicht darauf, auch bei geringem Umsatz?
Wenn Sie nur geringe Umsätze erwarten, keine größeren Investitionen planen und hauptsächlich an Privatkund:innen verkaufen, kann die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein. Planen Sie dagegen Anschaffungen mit Vorsteuer oder arbeiten überwiegend mit Geschäftskund:innen zusammen, ist ein Verzicht auf die Regelung trotz niedriger Umsätze oft vorteilhaft.
- Wie finde ich heraus, welcher Voranmeldungszeitraum für mich gilt – monatlich, vierteljährlich oder jährlich?
Im Gründungsjahr ist grundsätzlich die monatliche Abgabe vorgesehen. Aktuell gilt eine Sonderregelung: Liegt die voraussichtliche Zahllast unter 2.000 €, genügt die jährliche Abgabe. Zwischen 2.000 € und 9.000 € ist die Abgabe vierteljährlich, bei mehr als 9.000 € monatlich.
- Welches Rechnungsprogramm passt zu meinem Unternehmen und erfüllt alle steuerlichen Anforderungen?
Programme wie LexOffice oder Datev sind besonders empfehlenswert. Sie erstellen vollautomatisch rechtskonforme Rechnungen und bieten eine direkte Elster-Anbindung.
Bestehende Unternehmen
- Wie beurteile ich Sonderfälle korrekt, z. B. bei Auslandsgeschäften oder innergemeinschaftlichen Lieferungen?
Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer:innen mit gültiger USt-IdNr. sind in der Regel steuerfrei. Dienstleistungen eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmers unterliegen in der Regel dem Reverse-Charge- Verfahren, wenn der Leistungsempfänger ein inländischer Unternehmer ist. Wichtig ist die korrekte Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Gut zu wissen: Die hier aufgeführten Informationen sollen Ihnen eine erste Orientierung geben und den Einstieg erleichtern. Da steuerliche Regelungen von vielen individuellen Faktoren abhängen, lohnt sich ein persönlicher Blick auf Ihre Situation. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns – wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und finden gemeinsam die passende Lösung.
Umsatzsteuervoranmeldung: Gut vorbereitet ist halb erklärt
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist keine Raketenwissenschaft – aber sie verlangt Aufmerksamkeit, Sorgfalt und ein gutes Verständnis für steuerliche Abläufe und Gesetze. Wer seine Fristen kennt, Belege ordentlich vorbereitet, auf korrekte Rechnungstellung achtet und Sonderregelungen wie das Reverse-Charge-Verfahren versteht, ist klar im Vorteil.
Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Die Abgabefrist ist der 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums.
- Die Häufigkeit der Abgabe (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast.
- Für Existenzgründer gelten Sonderregelungen, ebenso wie für Unternehmen, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen.
- Fehler bei der Rechnungstellung, unklare Belegzuordnungen oder fehlende Anträge (z. B. auf Istversteuerung) können zu finanziellen Nachteilen führen.
- Viele Stolperfallen lassen sich durch strukturierte Vorbereitung und frühzeitige Beratung vermeiden.
Fact-Box: Die 5 häufigsten Ursachen für Umsatzsteuer-Nachzahlungen
- Falsche oder verspätete Abgabe der Voranmeldung
- Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Rechnungen
- Unzutreffende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
- Nicht gestellter Antrag auf Istversteuerung (§ 20 UStG)
- Unvollständige oder falsch zugeordnete Vorsteuerbeträge
Unsere Leistungen rund um die Umsatzsteuervoranmeldung:
Ob bei der regelmäßigen Abwicklung oder bei Detailfragen – wir stehen Ihnen mit Fachwissen und persönlicher Beratung zur Seite:
- Wir übernehmen für Sie die laufende Buchführung und kümmern uns um die fristgerechte elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen.
- Sie arbeiten mit einer eigenen Buchhaltungssoftware? Kein Problem – wir importieren Ihre Daten, prüfen die Buchführung sorgfältig und übernehmen die Weiterleitung an das Finanzamt.
- Bei komplexen Fragestellungen oder Sonderfällen beraten wir Sie individuell – damit Sie alle steuerlichen Spielräume optimal nutzen können.
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