Ein Todesfall bringt neben emotionaler Belastung auch bürokratische Herausforderungen mit sich – besonders, wenn es um das Thema Erbschaftsteuer geht. Wer muss mit welchen Steuern rechnen? Welche Fristen gelten? Und was ist jetzt zu tun? Mit dieser Checkliste behalten Sie den Überblick – von Freibeträgen über Fristen bis hin zu Gestaltungsmöglichkeiten. Verständlich erklärt und mit vielen Tipps aus der Praxis.
Was ist die Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb von Vermögenswerten „von Todes wegen“ anfällt. Dazu zählen insbesondere Erbschaften, die durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag geregelt sind, ebenso wie Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Schenkungen auf den Todesfall. Besteuert wird die Bereicherung der Erbin oder des Erben durch den Vermögenserwerb. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Geldvermögen, Immobilien, Unternehmensanteile oder andere Vermögenswerte handelt.
Wer ist in Deutschland bei einer Erbschaft steuerpflichtig?
Ob eine Person in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig ist, hängt vom Wohnsitz, der Staatsangehörigkeit und der Art des Vermögens ab:
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn beim Erbfall mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Erblasser oder der Erbe hatte zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
oder
- er bzw. sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat den Wohnsitz in Deutschland vor weniger als fünf Jahren aufgegeben und ist ins Ausland verzogen,
oder
- er bzw. sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und steht – in bestimmten Ausnahmefällen – in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. als Staatsbediensteter im Ausland).
In diesen Fällen gilt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht – das bedeutet: Besteuert wird grundsätzlich das gesamte Weltvermögen des Erblassers.
- Beschränkte Steuerpflicht gilt für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland. Hierunter fällt ausschließlich das in Deutschland gelegene Vermögen, etwa Immobilien, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (ab 10 % Beteiligung).
Diese Unterscheidung beeinflusst, auf welche Vermögenswerte sich die deutsche Besteuerung erstreckt und welche Freibeträge in welchem Umfang gelten.
Was gehört zum steuerpflichtigen Erbe?
Besteuert wird die Bereicherung des Erben – also der Wert des Erwerbs abzüglich bestimmter Nachlassverbindlichkeiten. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt grundsätzlich alles, was dem Erben durch den Todesfall wirtschaftlich zufließt. Dazu zählen unter anderem:
- Immobilien (z. B. selbst genutzte oder vermietete Häuser und Wohnungen)
- Bankguthaben und Bargeld
- Wertpapiere und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Unternehmensvermögen (z. B. Betriebe oder Anteile an Personengesellschaften)
- Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände (z. B. Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände)
Für bestimmte Vermögenswerte sieht das Gesetz Steuerbefreiungen oder Bewertungsabschläge vor. Das betrifft etwa das selbst genutzte Familienheim, vermietete Immobilien, Betriebsvermögen oder auch bestimmte Gegenstände des Hausrats. Ob und in welchem Umfang diese Vergünstigungen greifen, hängt von Voraussetzungen ab, z. B. der konkreten Nutzung oder dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Fristen & Pflichten bei der Erbschaftsteuererklärung
Muss ich immer eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Nein, nicht automatisch. Grundsätzlich besteht aber eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt – und zwar innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft Kenntnis erlangt haben. Diese Pflicht gilt sowohl für Erben als auch für Vermächtnisnehmer. Das Finanzamt prüft anschließend, ob auf Grundlage der gemeldeten Informationen eine Steuerpflicht entsteht. Falls ja, werden Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert.
In vielen Fällen – etwa wenn der geerbte Vermögenswert klar über den Freibeträgen liegt – ist es sinnvoll, die Erbschaftsteuererklärung proaktiv und frühzeitig einzureichen. Das hat auch praktische Vorteile, denn es beeinflusst unter anderem den Beginn der Festsetzungsfristen.
Zu beachten ist außerdem: Neben der eigentlichen Erbschaftsteuererklärung sind bei bestimmten Vermögensarten (z. B. Immobilien oder Betriebsvermögen) zusätzlich Feststellungserklärungen zur Bewertung einzureichen.
Was passiert, wenn man nichts tut?
Wird die Anzeige versäumt, verlängert sich die Festsetzungsfrist und wird die angeforderte Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt Zwangsgelder verhängen, Verspätungszuschläge festsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Um bürokratischen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, gilt daher: Fristen ernst nehmen und rechtzeitig aktiv werden.
Diese Unterlagen brauchen Sie für die Erbschaftsteuererklärung
- Angaben zu Erblasser und Erben (Name, Geburtsdatum, letzter Wohnsitz, verwandtschaftliches Verhältnis)
- Erbschein, notarielles Testament oder Erbvertrag
- Nachweise über Vermögenswerte (z. B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Immobilienbewertungen, Kfz-Werte, Beteiligungen, Hausrat, Kunst, Schmuck)
- Nachweise über Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Darlehensverträge, Pflichtteilverpflichtungen, Vermächtnisse)
Gut zu wissen: Das Finanzamt verlangt je nach Zusammensetzung des Nachlasses sehr unterschiedliche Angaben und Nachweise.
Wie unterscheidet sich die Erbschaftsteuer von der Schenkungsteuer?
Auch wenn Erbschaft- und Schenkungsteuer im gleichen Gesetz geregelt sind, gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung. Einige Steuervergünstigungen, wie etwa der besondere Versorgungsfreibetrag, gelten nur im Erbfall. Auch bei der Steuerbefreiung für das Familienheim gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Zudem kann die Höhe der Freibeträge davon abhängen, ob es sich um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt – insbesondere bei Eltern oder Großeltern als Zuwendende.
Welche Unterschiede gibt es bei der Erbschaftsteuer je nach Verwandtschaftsgrad?
Der Verwandtschaftsgrad ist für mehrere Aspekte der Erbschaftsteuer relevant: Er entscheidet nicht nur über die Steuerklasse (I bis III) und damit (neben der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs) über den Steuersatz, sondern auch über die Höhe der persönlichen Freibeträge. So profitieren Ehepartner und Kinder von besonders hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen, während entferntere Verwandte oder Dritte deutlich weniger steuerlich begünstigt sind. Darüber hinaus gelten einige Steuerbefreiungen – wie die für das Familienheim – nur für nahe Angehörige.
Steuerklassen, Freibeträge & Steuersätze im Überblick
Entscheidend für die Höhe der Steuer sind:
- Der Verwandtschaftsgrad – er beeinflusst die Einordnung in eine der drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG. Diese Steuerklasse wiederum bestimmt, neben der Höhe des Erwerbs, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt (§ 19 ErbStG) und welche persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG geltend gemacht werden können.
- Die Höhe des Erbes – sie entscheidet darüber, ob Freibeträge überschritten werden. Ist dies der Fall, entscheidet sie, neben der Steuerklasse, auch über den Steuersatz und damit über die Höhe der Erbschaftsteuer.
Die drei Steuerklassen
- Klasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern
- Klasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
- Klasse III: Alle anderen
Persönliche Freibeträge (bei unbeschränkter Steuerpflicht)
- Ehepartner: 500.000 €
- Kinder: 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Eltern, Großeltern: 100.000 €
- Andere Personen: 20.000 €
Achtung: Bei beschränkter Steuerpflicht gelten Freibeträge nur anteilig.
Wie oft können Freibeträge in Anspruch genommen werden?
Die persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG gelten pro Erbfall und pro Erbe. Das bedeutet: Stirbt ein Elternteil, steht jedem Kind der volle Freibetrag zu – ebenso beim zweiten Elternteil.
Bei Schenkungen hingegen können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Deshalb ist eine geschickte Vermögensübertragung durch sogenannte vorweggenommene Erbfolge oft eine sinnvolle Möglichkeit zur Steueroptimierung. Zu beachten ist allerdings, dass Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall auf die Erbschaft angerechnet werden und somit die Freibeträge entsprechend verringern können.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten – vereinfacht gesagt:
- Bewertung aller Vermögenswerte
- Abzug von Verbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten)
- Berücksichtigung von Steuerbefreiungen
- Abzug der persönlichen Freibeträge
- Anwendung des Steuersatzes (abhängig von Steuerklasse und Höhe des Erbes)
In der Praxis wird der steuerpflichtige Erwerb wie folgt ermittelt:
Berechnungsschritt | Beschreibung |
Steuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens | Alle Flächen und Bestände aus Land- und Forstwirtschaft |
+ Steuerwert des Betriebsvermögens | Unternehmenswerte inkl. stiller Reserven |
+ Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften | Beteiligungen an GmbHs oder AGs |
– Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG | Verschonungsabschlag (85 % oder 100 % des Betriebsvermögens) |
+ Steuerwert des Grundvermögens | Immobilienvermögen (Grundstücke, Häuser, Wohnungen) |
– Steuerbefreiung für Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–e ErbStG) und vermietete Wohngrundstücke (§ 13d ErbStG) | Freibeträge bzw. Abschläge auf selbstgenutzte oder vermietete Immobilien |
+ Steuerwert des sonstigen Vermögens | Bankguthaben, Schmuck, Kunst, Fahrzeuge etc. |
– sonstige Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG | z. B. Hausrat, Kunstgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen |
= steuerpflichtige Aktiva | Summe des zu versteuernden Vermögens vor Abzug von Schulden |
– Nachlassverbindlichkeiten (ggfs. nur anteilig abzugsfähig) | z. B. offene Darlehen, Pflichtteile, Beerdigungskosten (ggf. pauschal 10.300 €) |
= Bereicherung des Erwerbers | Das, was dem Erben wirtschaftlich zufließt |
– ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich | Nur bei Ehegatten mit Zugewinngemeinschaft |
+ möglicher Vorerwerb (§ 14 ErbStG) | Frühere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall |
– persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Freibetrag je Verwandtschaftsgrad |
– ggf. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) | Für Ehegatten und Kinder in Sonderfällen |
= steuerpflichtiger Erwerb | Endbetrag, auf den die Erbschaftsteuer erhoben wird |
Bewertungsverfahren für Immobilien und Betriebsvermögen
Für Immobilien gelten je nach Art und Nutzung unterschiedliche Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz:
- Vergleichswertverfahren: Wird angewendet, wenn geeignete Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vorliegen – insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern oder Wohn- und Teileigentum. Es orientiert sich an tatsächlich erzielten Preisen ähnlicher Objekte in der Region.
- Ertragswertverfahren: Wird angewandt für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Der Wert setzt sich aus dem Bodenwert (Grundstück) und Gebäudewert (Jahresmiete oder übliche Miete x Vervielfältiger) zusammen.
- Sachwertverfahren: Kommt für sonstig bebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn keine Vergleichswerte vorliegen und Geschäfts- oder gemischt genutzte Gebäude, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt, zur Anwendung. Bewertet werden der Wert des Grund und Bodens und der Gebäudesachwert anhand von Regelherstellungskosten, Regionalfaktoren und Altersminderung.
Betriebsvermögen wird mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Dieser kann aus aktuellen Verkäufen abgeleitet werden oder es kann eine objektivierte Unternehmensbewertung durchgeführt werden. Sollte beides nicht vorliegen, ist das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden. Maßgeblich ist der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre, multipliziert mit einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor (13,75). Als Mindestwert gilt der sogenannte Substanzwert – also das vorhandene Betriebsvermögen abzüglich Schulden.
Häufige Stolperfallen: Unvollständige oder veraltete Bewertungsunterlagen, fehlende Einschätzung von Kunst- oder Sammlerstücken, ungenutzte Freibeträge (z. B. für Pflegeleistungen) oder versäumte Bewertungsfristen.
Welche Abzüge sind bei der Erbschaftsteuer möglich?
Von der Erbschaftsteuer wird nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfasst – also das Vermögen nach Abzug bestimmter Nachlassverbindlichkeiten. Diese lassen sich in drei Gruppen unterteilen:
- Erblasserschulden: Dazu zählen alle vom Erblasser begründeten Schulden wie Kredite, Steuerschulden oder offene Rechnungen.
- Erbfallschulden: Das sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstehen – zum Beispiel Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Auflagen oder auch Kosten für die Testamentsvollstreckung. Dazugehören auch die Beerdigungskosten.
Wichtig: Verbindlichkeiten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen (z. B. geerbte Vermietungsimmobilie), sind nur anteilig abziehbar – und zwar nur so weit, wie das zugehörige Vermögen nicht steuerbefreit ist. Allgemeine Schulden, die keinem bestimmten Vermögenswert zugeordnet werden können, sind anteilig nicht abziehbar, wenn sich der Nachlass teilweise aus steuerfreiem Vermögen zusammensetzt.
Gibt es Möglichkeiten zur Steuergestaltung?
Ja – wer frühzeitig plant, kann durch sogenannte vorweggenommene Erbfolge (Schenkungen zu Lebzeiten) Steuerlasten verringern. Dabei lassen sich die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Auch Konstruktionen wie Nießbrauchsrechte oder gestaffelte Übertragungen auf mehrere Personen helfen dabei, steuerlich begünstigt Vermögen zu übertragen. Wichtig: Eine fundierte Beratung im Vorfeld hilft, Fallstricke zu vermeiden und Chancen optimal zu nutzen.
Sie möchten wissen, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem Fall sinnvoll sind? Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich:
Sonderfälle bei der Erbschaftsteuer
Welche steuerlichen Vorteile gelten bei der Vererbung unter Ehegatt:innen oder an Kinder?
Ehepartner:innen und Kinder profitieren steuerlich besonders stark von einer Erbschaft – durch hohe persönliche Freibeträge, günstige Steuersätze der Steuerklasse I und mehrere Sondervergünstigungen:
- Steuerfreiheit für das Familienwohnheim, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Eigennutzung, Behaltefrist etc.)
- Steuerfreier Zugewinnausgleich bei Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft – dieser Teil des Vermögens wird nicht als Erwerb im Sinne der Erbschaftsteuer gewertet
- Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG: Ehepartner erhalten zusätzlich bis zu 256.000 €, Kinder je nach Alter bis zu 52.000 Euro steuerfrei, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Vorteile machen die Nachlassplanung innerhalb der engsten Familie besonders steuerlich attraktiv.
Welche Bedeutung hat der Wohnsitz des Erblassers und des Erben?
Der Wohnsitz entscheidet maßgeblich darüber, ob der gesamte Nachlass oder nur das in Deutschland belegte Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt.
- Bei unbeschränkter Steuerpflicht (z. B. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder deutsche Staatsangehörigkeit und Wegzug ins Ausland vor weniger als 5 Jahren) wird das Weltvermögen besteuert.
- Bei beschränkter Steuerpflicht (kein Inlandsbezug) unterliegt nur das inländische Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer – z. B. Grundstücke, Immobilien, Betriebsvermögen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft (ab 10 %) mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland.
Diese Unterscheidung kann bei grenzüberschreitenden Erbfällen erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Daher ist es sinnvoll, bei internationalen Nachlässen rechtzeitig steuerlichen Rat einzuholen.
Wann gelten Sonderregelungen bei der Vererbung von Immobilien oder Betriebsvermögen?
Für bestimmte Vermögensarten sieht das Erbschaftsteuerrecht spezielle Steuervergünstigungen vor:
- Immobilien, insbesondere das selbstgenutzte Familienheim, können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden. Das gilt zum Beispiel, wenn das Familienheim vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstbewohnt war und vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner unverzüglich nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und 10 Jahre selbstbewohnt bleibt sowie innerhalb von 10 Jahren nicht veräußert oder weitergegeben wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern (oder Enkeln, wenn das Kind vorverstorben ist) ist die Steuerfreiheit zusätzlich auf Objekte mit bis zu 200 m² Wohnfläche begrenzt (§13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
- Für vermietete Wohnimmobilien kann ein pauschaler Abschlag von 10 % auf den Steuerwert geltend gemacht werden, sofern die Immobilie dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet wird (§ 13d ErbStG).
- Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar 100 % von der Erbschaftsteuer befreit werden. Möglich ist dies durch die sogenannte Verschonungsregelung gemäß § 13a ErbStG, wenn z. B. bestimmte Haltefristen und Lohnsummenvorgaben eingehalten werden.
Diese Sonderregelungen sollen insbesondere die Weiterführung von Betrieben und das Wohnen in familiären Immobilien erleichtern. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen lohnt sich in jedem Fall, um steuerliche Vorteile zu sichern.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten der Erbschaftsteuer gibt es durch Schenkung?
Schenkungen zu Lebzeiten – insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – bieten viele Gestaltungsspielräume. Der große Vorteil: Persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden (§ 16 ErbStG in Verbindung mit § 14 ErbStG). So lassen sich auch größere Vermögen etappenweise steuerfrei übertragen. Beliebte Modelle sind unter anderem die Einräumung eines Nießbrauchsrechts für den Schenkenden (z. B. bei Immobilien), um Nutzungsrechte und Kontrolle zu sichern, sowie gestaffelte Teilübertragungen an verschiedene Familienmitglieder. Voraussetzung für die Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung ist stets eine frühzeitige, rechtssichere Gestaltung – idealerweise mit steuerlicher und rechtlicher Beratung.
Was gilt bei Erbengemeinschaften und gemeinschaftlichen Einkünften?
Erbengemeinschaften müssen grundsätzlich eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgeben – unabhängig davon, wie viele Erben beteiligt sind. Kommen zum Nachlass vermietete Immobilien hinzu oder entstehen andere gemeinschaftliche Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen oder landwirtschaftlichen Betrieben), muss zusätzlich eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung für die Einkünfte beim Finanzamt eingereicht werden. Auch die Bewertung von gemeinschaftlichem Immobilien- oder Betriebsvermögen erfolgt einheitlich. Wichtig: Bei länger bestehender Erbengemeinschaft sollte frühzeitig über eine Erbauseinandersetzung oder eine klare Regelung der Vermögensverhältnisse nachgedacht werden.
Erbschaftsteuer im Überblick
Die Erbschaftsteuer ist komplex – aber mit dem richtigen Wissen gut zu bewältigen. Wer Fristen kennt, Freibeträge nutzt und rechtzeitig steuerliche Möglichkeiten prüft, kann bares Geld sparen. Wichtig ist, sich frühzeitig mit den relevanten Unterlagen auseinanderzusetzen, typische Stolperfallen zu vermeiden und mögliche Steuervergünstigungen auszuschöpfen.
Viele unserer Mandant:innen kommen zu uns, weil sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden – und gar nicht wissen, wo sie anfangen sollen. In dieser ohnehin emotional herausfordernden Zeit müssen häufig gleichzeitig organisatorische Dinge wie die Kündigung von Verträgen, die Beantragung des Erbscheins oder das Umschreiben von Bankkonten erledigt werden. Neben Trauer und Pflichtgefühl fehlt oft die Kraft, sich zusätzlich mit einem Finanzbeamten auseinanderzusetzen, der schlicht Dienst nach Vorschrift macht.
Wir begleiten Sie genau in dieser Situation. Mit strukturierten Checklisten, verständlicher Aufbereitung und der vollständigen Erstellung der Erklärung(en). Wir übernehmen die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, prüfen Steuerbescheide und legen – wenn nötig – fristgerecht Rechtsbehelfe ein. Damit Sie den Kopf frei haben für das, was wirklich zählt.
Unsere drei wichtigsten Tipps aus der Beratungspraxis:
- Pflegefreibetrag geltend machen: Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann einen zusätzlichen Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG geltend machen.
- Pflichtteilsansprüche strategisch nutzen: In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, Pflichtteilsansprüche aktiv (ggfs. auch noch nachträglich für zurückliegende Erbfälle) geltend zu machen, um die Steuerlast zu senken.
- Erbauseinandersetzung frühzeitig planen: Gerade bei Erbengemeinschaften lohnt es sich, eine durchdachte Aufteilung zu prüfen – z. B. mit einem steuerlich vorteilhaften Begünstigungstransfer.
Lohnt sich professionelle Unterstützung? Ja – vor allem, wenn Sie Sicherheit möchten. Denn professionelle Begleitung bedeutet:
- alle steuerlichen Vergünstigungen zu kennen und bestmöglich zu nutzen,
- die Erklärung korrekt, vollständig und fristgerecht abzugeben,
- und sich nicht selbst mit dem oft mühsamen Austausch mit dem Finanzamt herumschlagen zu müssen.
Unser Plus: Wir denken für Sie mit – über den aktuellen Erbfall hinaus. Ob künftige Schenkungen, die Auflösung einer Erbengemeinschaft oder steuerlich clevere Übergaben: Wir bringen rechtliches Know-how, steuerliche Expertise und persönliche Erfahrung ein – für einen reibungslosen Ablauf und echte Entlastung.
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