Unternehmen übertragen statt vererben: Was bei der Schenkung von Firmenanteilen zu beachten ist

Älterer Mann und jüngere Frau sitzen am Schreibtisch und unterschreiben gemeinsam Dokumente.
Fotocredit: KI-generiert mit OpenAI DALL·E

Wer ein Unternehmen oder Firmenanteile an die nächste Generation weitergeben möchte, denkt oft zuerst an die erbrechtliche Nachfolge. In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll, die Übertragung bereits zu Lebzeiten zu gestalten. So lassen sich nicht nur steuerliche Freibeträge nutzen, sondern auch Übergänge strukturierter, planbarer und familienintern oft konfliktärmer vorbereiten.

Gerade bei Familienunternehmen gilt jedoch: Die Schenkung von Firmenanteilen ist kein rein steuerliches Thema. Neben der Schenkungsteuer spielen auch gesellschaftsrechtliche Fragen, mögliche ertragsteuerliche Folgen und die spätere Führungs- und Nachfolgefähigkeit eine zentrale Rolle.

Unternehmen übertragen – kurz erklärt

Die Schenkung von Firmenanteilen bedeutet, dass Unternehmensvermögen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich auf Nachfolger übertragen wird.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Übertragung von Firmenanteilen ist häufig Teil einer vorweggenommenen Erbfolge.
  • Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.
  • Neben der Schenkungsteuer können auch Einkommensteuer oder Grunderwerbsteuer relevant werden.
  • Für begünstigtes Betriebsvermögen kommen unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Verschonungen in Betracht.
  • Eine frühzeitige Planung ist entscheidend, um steuerliche und familiäre Risiken zu vermeiden.

Was gilt als Schenkung von Firmenanteilen?

Kurz definiert: Was ist die Schenkung eines Unternehmens oder Firmenanteils?

Von einer Schenkung eines Unternehmens oder Firmenanteils spricht man, wenn ein Betrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein Gesellschaftsanteil zu Lebzeiten ganz oder teilweise unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird.

In der Praxis erfolgt eine solche Übertragung häufig auf Kinder oder andere familieninterne Nachfolger. Steuerlich handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Schenkung unter Lebenden. Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt, hängt unter anderem vom Wert des übertragenen Vermögens, vom Verwandtschaftsgrad und von möglichen Begünstigungen für Betriebsvermögen ab.

Unternehmen übertragen oder vererben? 

Die Übertragung zu Lebzeiten kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Sie schafft Zeit für eine geordnete Nachfolge, ermöglicht die frühzeitige Einbindung der Nachfolger und kann steuerlich günstiger sein als eine ungeplante Vermögensübertragung im Erbfall.

Gerade bei Familienunternehmen ist die Weitergabe selten ein einzelner Schritt. Häufig müssen Nachfolger fachlich eingearbeitet werden, Führungsverantwortung schrittweise übernehmen und bei Mitarbeitenden, Kunden und Lieferanten Akzeptanz aufbauen. Eine frühzeitige Gestaltung kann diesen Prozess wesentlich erleichtern.

Hinzu kommt: Persönliche Freibeträge können im Rahmen der Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach genutzt werden. Wer frühzeitig plant, schafft damit häufig bessere Ausgangsbedingungen für eine steuerlich und organisatorisch tragfähige Unternehmensnachfolge.

Welche Firmenanteile können verschenkt werden?

Kurz definiert: Warum ist die Rechtsform bei der Schenkung von Firmenanteilen entscheidend?

Ob und wie Firmenanteile übertragen werden können, richtet sich maßgeblich nach der Rechtsform des Unternehmens und den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben.

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist beispielsweise zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei Personengesellschaften kommt es regelmäßig auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag an. Dort finden sich häufig Nachfolge- und Eintrittsvereinbarungen, die vor einer Übertragung sorgfältig geprüft werden müssen.

Auch die steuerliche Bewertung des Unternehmens oder Unternehmensanteils hängt von der Rechtsform ab. Deshalb sollte eine geplante Schenkung von Firmenanteilen nie isoliert betrachtet werden.

Steuern bei der Schenkung von Firmenanteilen

Kurz definiert: Warum reicht der Blick auf die Schenkungsteuer allein nicht aus?

Bei der Schenkung von Firmenanteilen ist nicht nur die Schenkungsteuer relevant. Je nach Fall können auch ertragsteuerliche Folgen oder Grunderwerbsteuer entstehen.

Viele Unternehmer denken bei der Übertragung zunächst an Freibeträge und Verschonungsregelungen. In der Praxis reicht dieser Blick jedoch oft nicht aus. Zu prüfen ist insbesondere, ob durch die Übertragung Einkommensteuer ausgelöst wird. Solche ertragsteuerlichen Folgen können etwa bei Sonderbetriebsvermögen, teilentgeltlichen Vorgängen oder noch laufenden Sperrfristen entstehen.

Auch Grunderwerbsteuer kann eine Rolle spielen, wenn sich im Betriebsvermögen Immobilien befinden. Deshalb ist eine steuerliche Prüfung im Vorfeld unverzichtbar.

Steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen

Kurz definiert: Was bedeutet Verschonung bei Betriebsvermögen?

Für begünstigtes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften kann unter Voraussetzungen eine steuerliche Verschonung nach § 13a ErbStG in Betracht kommen.

Das Gesetz sieht dabei grundsätzlich zwei Modelle vor:

  • die Regelverschonung von 85 %
  • die Optionsverschonung von 100 %

Diese Begünstigungen gelten jedoch nicht automatisch. Sie sind an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören unter anderem Wertgrenzen, Vorgaben zur Verwaltungsvermögensquote, Lohnsummenregelungen und Behaltefristen.

Wichtig ist außerdem: Die Optionsverschonung von 100 % muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag ist unwiderruflich. Gleichzeitig gelten für die vollständige Verschonung strengere Anforderungen als für die Regelverschonung.

Schenkung von Firmenanteilen – mögliche Risiken

Die Schenkung von Firmenanteilen ist ein Bereich, in dem gut gemeinte Gestaltungen schnell teuer werden können. Ein häufiger Fehler besteht darin, die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit der Übertragung nicht sauber zu sichern. Ebenso problematisch ist es, steuerliche Begünstigungen vorschnell als selbstverständlich anzunehmen.

Auch ertragsteuerliche Folgen werden in der Praxis oft unterschätzt. Werden etwa Sperrfristen verletzt oder teilentgeltliche Gestaltungen nicht sauber eingeordnet, können zusätzliche Steuerbelastungen entstehen.

Hinzu kommt, dass die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen an formelle und materielle Voraussetzungen gebunden sind. Werden diese nicht eingehalten, droht im Einzelfall eine Nachversteuerung. Da bei Unternehmensübertragungen regelmäßig mehrere Erklärungen und Bescheide ineinandergreifen, kann es zudem erforderlich sein, Steuerbescheide rechtlich offen zu halten, um Gestaltungsspielräume zu sichern.

Frühe Planung bei der Unternehmensnachfolge lohnt sich

Gerade bei größeren Vermögen und Unternehmensübertragungen ist eine langfristige Planung entscheidend. In vielen Fällen sind vor einer Übergabe Umstrukturierungen erforderlich. Daraus können sich Behaltefristen oder weitere steuerliche Vorgaben ergeben, die in die Gesamtplanung einbezogen werden müssen.

Hinzu kommt, dass die nächste Generation nicht nur formal Eigentum übernehmen soll. Häufig geht es auch darum, Führungsverantwortung zu entwickeln, betriebliche Abläufe kennenzulernen und im Unternehmen hineinzuwachsen. Eine gelungene Übergabe ist deshalb meist kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess über mehrere Jahre.

Was sollte innerhalb der Familie und im Unternehmen vorab besprochen werden?

Vor einer Schenkung von Firmenanteilen sollte klar sein, wer künftig welche Rolle übernimmt. Dabei geht es nicht nur um das zivilrechtliche Eigentum, sondern auch um die Frage, wer die Führung übernimmt, wer Erträge erhalten soll und wie eine faire Behandlung innerhalb der Familie aussehen kann.

Gerade bei mehreren Kindern oder komplexeren Familienkonstellationen sollten auch Ausgleichsfragen, Pflichtteilsrechte und mögliche spätere Konfliktfelder frühzeitig angesprochen werden. Je sensibler die Unternehmensnachfolge gestaltet wird, desto größer ist die Chance auf eine tragfähige Lösung.

Wie die Kanzlei Jühlke Sie bei der Übertragung von Firmenanteilen unterstützt

Die Kanzlei Jühlke begleitet Mandantinnen und Mandanten bei der Übertragung von Unternehmen und Firmenanteilen von den ersten Überlegungen bis zur steuerlichen Umsetzung. Die Beratung setzt oft bereits in einer frühen Planungsphase ein – lange bevor konkrete Verträge vorbereitet werden.

Gemeinsam mit den Beteiligten werden Gestaltungsoptionen geprüft, steuerliche Risiken eingeordnet und Übergabeschritte strukturiert vorbereitet. Auf Wunsch können Nachfolger frühzeitig in den Prozess einbezogen werden. Die Begleitung reicht von der steuerlichen Gestaltungsberatung über die Abstimmung der einzelnen Schritte bis zur Erstellung der Schenkungsteuererklärung.

Gerade in diesem sensiblen Themenfeld geht es nicht nur um Steueroptimierung. Durch ihre Fortbildungen in den Bereichen Wirtschaftsmediation und systemisches Coaching verbindet Steuerberaterin Sabine Jühlke steuerliche Expertise mit einem ganzheitlichen Blick auf familiäre und unternehmerische Zusammenhänge.

Sie möchten Firmenanteile frühzeitig übertragen oder eine Unternehmensnachfolge steuerlich sinnvoll gestalten? Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin mit uns!

Häufige Fragen zur Schenkung von Firmenanteilen

Kann ich GmbH-Anteile einfach an meine Kinder verschenken?

Nein, so einfach ist das in der Regel nicht. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Außerdem sollten gesellschaftsrechtliche und steuerliche Folgen vorab geprüft werden.

Ist die Schenkung eines Unternehmens steuerfrei?

Nicht automatisch. Zwar kommen für begünstigtes Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Verschonungen in Betracht, diese gelten jedoch nicht pauschal und setzen eine sorgfältige Prüfung voraus.

Was ist der Unterschied zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung?

Die Regelverschonung und die Optionsverschonung sind steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Sie bestimmen, welcher Anteil des Unternehmenswerts von der Schenkungsteuer befreit wird. Die Regelverschonung sieht grundsätzlich eine Steuerbefreiung von 85 % vor, sodass nur 15 % des Werts versteuert werden. Die Optionsverschonung ermöglicht unter strengeren Voraussetzungen eine vollständige Verschonung von 100 % und muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden.

Können bei einer Unternehmensschenkung auch andere Steuern entstehen?

Ja. Neben der Schenkungsteuer können insbesondere ertragsteuerliche Folgen auftreten. Unter Umständen ist auch Grunderwerbsteuer relevant, etwa wenn Immobilien zum Betriebsvermögen gehören.

Wann sollte ich mich steuerlich beraten lassen?

Möglichst früh. Bei der Übertragung von Firmenanteilen hängen steuerliche, rechtliche und familiäre Fragen eng zusammen. Je früher geplant wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.

Schenkung Firmenanteile – unser Fazit

Die Schenkung von Firmenanteilen kann ein sinnvoller Weg sein, Unternehmensnachfolge frühzeitig, steuerlich strukturiert und familienintern planbar zu gestalten. Gleichzeitig handelt es sich um ein komplexes Thema, bei dem Schenkungsteuer, Gesellschaftsrecht, Ertragsteuer und unternehmerische Zukunftsfragen eng zusammenwirken.

Wer Unternehmen übertragen statt ungeordnet vererben möchte, sollte die Gestaltung deshalb nicht dem Zufall überlassen. Eine frühzeitige und ganzheitliche Beratung hilft dabei, Risiken zu vermeiden und tragfähige Lösungen für Unternehmen, Familie und nächste Generation zu entwickeln.

Tipp: Lesen Sie auch unseren Artikel Schenkungsteuer in Deutschland und erfahren Sie alles über Freibeträge, Höhe & vorweggenommene Erbfolge.