Ob GmbH, UG, GbR oder Einzelunternehmen – wer ein Unternehmen führt, kommt um den Jahresabschluss nicht herum. Doch welche Pflichten gelten für wen, welche Fristen müssen eingehalten werden, und welche Stolperfallen können auftreten? Mit diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick – von gesetzlichen Pflichten über Gestaltungsspielräume bis hin zu Tipps aus der Kanzlei-Praxis.
Was ist ein Jahresabschluss und wozu dient er?
Ein Jahresabschluss ist der buchhalterische Abschluss eines Geschäftsjahres und dient der Rechnungslegung eines Unternehmens. Er stellt das Geschäftsergebnis dar und zeigt die Zusammensetzung des Betriebsvermögens. Ziel ist es, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Neben der steuerlichen Relevanz ist der Jahresabschluss eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Banken, Investoren und andere Stakeholder.
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses kann sich aus dem Handelsrecht oder dem Steuerrecht ergeben:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG): Sind immer zur doppelten Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Hier gelten die Vorschriften der §§ 242 ff. HGB i.V.m. §§ 264 ff. HGB. Auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind unter bestimmten Voraussetzungen betroffen.
- Einzelunternehmen: Einzelkaufleute können unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Pflicht befreit sein (§ 241a HGB, § 242 Abs. 4 HGB). Wer bereits nach außersteuerlichen Gesetzen, also z. B. nach dem Handelsrecht, zur Buchführung und damit zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist, hat diese Pflichten auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Besteht jedoch handelsrechtlich keine Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung von Jahresabschlüssen, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Befreiung für die Besteuerung, da dann der § 141 AO zu prüfen ist.
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gelten die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB nicht. Sie sind nicht verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen (§§ 705 ff. BGB). Eine freiwillige Bilanzierung ist jedoch möglich. Steuerrechtlich kann auch für eine GbR eine Bilanzierungspflicht entstehen, wenn sie gewerbliche Einkünfte erzielt und die Schwellenwerte des § 141 AO überschreitet. In diesem Fall ist die GbR steuerrechtlich buchführungspflichtig, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Stellung.
Diese unterschiedlichen Pflichten machen eine individuelle steuerliche Bewertung notwendig, insbesondere bei Mischformen und Grenzfällen.
Handelsrecht vs. Steuerrecht: Wer wirklich bilanzieren muss
Um eine mögliche Befreiung von einer Bilanzierungspflicht zu klären, gilt es zwischen Handelsrecht und Steuerrecht zu unterscheiden.
Befreiung von der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach dem Handelsrecht
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder – im Fall einer Neugründung – bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht mehr als jeweils 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR) Umsatzerlöse und 80.000 EUR (bis 31.12.2023: 60.000 EUR) Jahresüberschuss erzielen, sind nicht verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen. Solange diese Schwellenwerte nicht überschritten werden, ist die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung zulässig.
Bei Neugründungen gelten die Rechtsfolgen bereits dann, wenn die genannten Grenzen zum ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.
Befreiung von der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach dem Steuerrecht
Soweit keine handelsrechtliche Bilanzierungspflicht besteht, ist für steuerliche Zwecke zu prüfen, ob sich aus § 141 AO dennoch eine Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses ergibt. Gewerbliche Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, also auch etwa eine GbR – sind laut § 141 AO zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie
- einen Umsatz von mehr als 800.000 € (bis 31.12.2023: 600.000 €) einschließlich steuerfreier Umsätze oder
- einen Gewinn von mehr als 80.000 € (bis 31.12.2023: 60.000 €)
überschreiten. Diese Pflicht tritt jedoch nicht sofort in Kraft. Vielmehr beginnt sie mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde folgt.
Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht
- Rechtsformabhängigkeit: Die handelsrechtliche Buchführungspflicht gilt nur für Kaufleute (z. B. Einzelkaufleute, OHG, KG), während die steuerrechtliche Pflicht unabhängig von der Rechtsform besteht (also auch für GbRs etc.).
- Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Befreiung von der Buchführungspflicht sind im Handels- und Steuerrecht identisch (800.000 EUR Umsatz, 80.000 EUR Gewinn), jedoch gelten sie im Handelsrecht nur für Einzelkaufleute (§ 241a HGB), nicht für Personengesellschaften wie die GbR.
- Mitteilungspflicht: Im Steuerrecht wird die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht durch das Finanzamt mitgeteilt (§ 141 AO). Diese Pflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe folgt.
Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss umfasst je nach Unternehmensform und -größe verschiedene Bestandteile:
- Bilanz: Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen (Aktiva) und Kapital (Passiva). Sie zeigt die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens (§ 242 Abs. 1 HGB).
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Die GuV ist eine zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. Sie dient der Ermittlung des Jahresergebnisses und gibt Einblick in die Ertragslage (§ 242 Abs. 2 HGB).
- Anhang (bei Kapitalgesellschaften und bestimmten haftungsbegrenzten Personengesellschaften): Der Anhang ergänzt und erläutert die Bilanz und die GuV. Er enthält zusätzliche Informationen, die für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind (§ 264 Abs. 1 HGB, §§ 284 ff. HGB. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn die erforderlichen Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).
- Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss erstellen): Diese Bestandteile erweitern den Jahresabschluss um Informationen über Zahlungsströme und Veränderungen im Eigenkapital (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).
- Lagebericht (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften): Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, ergänzt diesen jedoch. Er enthält eine Analyse der Geschäftsentwicklung, der Lage des Unternehmens und der voraussichtlichen Entwicklung (§ 289 HGB).
Welche Bestandteile konkret erforderlich sind, hängt von der Rechtsform und Größenklasse des Unternehmens ab.
Unterschiede: Jahresabschluss GmbH vs. Einzelunternehmen
Der Jahresabschluss eines Einzelunternehmens unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von dem einer GmbH:
- Inhalt: Beim Einzelunternehmen reicht in der Regel die Erstellung einer Bilanz und einer GuV aus. Ein Anhang oder ein Lagebericht ist nicht erforderlich. Die Gewinnverwendung wird nicht gesondert beschlossen.
- Formelle Anforderungen: Für Einzelunternehmen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Jahresabschlusses. Auch eine Offenlegungspflicht besteht nicht, sofern keine PublG-Grenzen überschritten werden.
- GmbH/UG: Kapitalgesellschaften unterliegen den Vorschriften des HGB (§§ 242, 264 ff. HGB). Abhängig von der Größenklasse (kleinst, klein, mittelgroß, groß) ist ein Anhang, ein Lagebericht oder beides erforderlich. Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss förmlich feststellen (§ 42a GmbHG).
- Offenlegungspflicht: GmbHs und UGs müssen ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Einzelunternehmen sind nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet.
- Gewinnverwendung: Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Beschlussfassung zur Gewinnverwendung formal in der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Beim Einzelunternehmen entscheiden allein die Unternehmerin oder der Unternehmer.
Diese Unterschiede machen deutlich, dass die Erstellung und der Umfang eines Jahresabschlusses stark von der Rechtsform abhängen.
Jahresabschluss: Fristen & Offenlegung
Aufstellungsfristen
Ein Jahresabschluss ist gem. § 243 Abs. 3 HGB innerhalb einer „ordnungsgemäßen, dem Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ aufzustellen. Als ordnungsgemäß wird dabei grundsätzlich eine Aufstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres angesehen. In Einzelfällen, wie bei branchenspezifischen Regelungen oder besonderen Umständen können kürzere Fristen gelten.
Für Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften gelten folgende kürzeren Fristen:
- Mittelgroße und große GmbHs: 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB),
- Kleine GmbH: 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB)
Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss im Unternehmensregister beträgt gemäß § 325 Abs. 1 HGB grundsätzlich 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Dies gilt für alle Unternehmen, die zur Offenlegung verpflichtet sind, sofern keine verkürzten Fristen greifen.
Sonderfälle:
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen: Offenlegung binnen 4 Monaten (§ 325 Abs. 4 HGB)
- Emittenten von Vermögensanlagen: binnen 6 Monaten
- Kleinstkapitalgesellschaften: Möglichkeit der Hinterlegung statt Offenlegung (§ 326 Abs. 2 HGB)
Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) unterliegen grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn sie unter das Publizitätsgesetz (§ 1 PublG) fallen. Dies ist der Fall, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten:
- Bilanzsumme: mehr als 65 Mio. EUR,
- Umsatzerlöse: mehr als 130 Mio. EUR,
- Arbeitnehmer: mehr als 5.000 im Jahresdurchschnitt
Mindestens zwei dieser drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Offenlegungspflicht greift. In solchen Fällen müssen auch Einzelunternehmen und GbRs ihre Jahresabschlüsse offenlegen.
Folgen bei Versäumnis
Wenn ein Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht wird, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dabei wird zunächst ein Ordnungsgeld angedroht. Erfolgt die Offenlegung nicht innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 6 Wochen), wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Es beträgt normalerweise zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR. Für Kleinstkapitalgesellschaften kann der Mindestbetrag auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 EUR gesenkt werden, sofern die Offenlegung verspätet, aber dennoch erfolgt.
Bei vollständiger Nichterfüllung der Offenlegungspflicht gelten die erhöhten Beträge.
Bei nachhaltiger Verweigerung der Offenlegung kann das Ordnungsgeld mehrfach angedroht und festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.
Jahresabschlussanalyse: Zahlen richtig deuten
Eine fundierte Jahresabschlussanalyse bietet Unternehmer:innen die Möglichkeit, die wirtschaftliche und finanzielle Lage ihres Unternehmens im Detail zu verstehen. Sie dient nicht nur als internes Steuerungsinstrument, sondern ist auch bei Bankgesprächen oder Investitionsentscheidungen von großer Bedeutung.
Ziel der Analyse
Die Analyse bereitet die Daten aus Bilanz und GuV so auf, dass sie zur strategischen Planung, Risikobewertung und Optimierung von Geschäftsprozessen genutzt werden können. Sie zeigt Schwächen und Stärken auf, unterstützt bei Investitionsentscheidungen und verbessert die Kommunikation mit Finanzpartnern.
Typische Kennzahlen und ihre Bedeutung
Aus einer Jahresabschlussanalyse lassen sich zahlreiche Kennzahlen und Informationen ableiten, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens bewerten. Diese Kennzahlen können in verschiedene Kategorien unterteilt werden:
Vermögenslage
- Eigenkapitalquote: Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtkapital, zeigt die finanzielle Stabilität.
- Verschuldungsgrad: Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital, gibt Auskunft über die Abhängigkeit von Fremdkapital.
- Anlagenintensität: Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen, zeigt die Kapitalbindung.
- Working Capital: Differenz zwischen Umlaufvermögen (ohne liquide Mittel) und kurzfristigen Verbindlichkeiten, misst die Liquidität und operative Effizienz.
Finanzlage
- Liquiditätskennzahlen:
- Cash Ratio (Liquidität 1. Grades): Verhältnis von liquiden Mitteln zu kurzfristigen Verbindlichkeiten.
- Quick Ratio (Liquidität 2. Grades): Verhältnis von liquiden Mitteln und kurzfristigen Forderungen zu kurzfristigen Verbindlichkeiten.
- Current Ratio (Liquidität 3. Grades): Verhältnis des gesamten Umlaufvermögens zu kurzfristigen Verbindlichkeiten.
- Cashflow-Kennzahlen:
- Operativer Cashflow: Gewinn plus Abschreibungen, zeigt die Fähigkeit, aus dem operativen Geschäft liquide Mittel zu generieren.
- Free Cashflow: Operativer Cashflow abzüglich Investitionen, misst die finanzielle Flexibilität.
- Schuldentilgungsdauer: Verhältnis von Fremdkapital zum operativen Cashflow, zeigt die Fähigkeit zur Schuldentilgung.
Ertragslage
- Eigenkapitalrentabilität: Verhältnis von Jahresüberschuss zu durchschnittlichem Eigenkapital, misst die Verzinsung des Eigenkapitals.
- Gesamtkapitalrentabilität: Verhältnis von Jahresüberschuss und Fremdkapitalzinsen zum durchschnittlichen Gesamtkapital, zeigt die Effizienz des Kapitaleinsatzes.
- Umsatzrentabilität: Verhältnis von Jahresüberschuss zu Umsatzerlösen, misst die Profitabilität des Umsatzes.
- Kapitalumschlagshäufigkeit: Verhältnis von Umsatzerlösen zum durchschnittlichen Gesamtkapital, zeigt die Effizienz der Kapitalnutzung.
Risikoanalyse
- Selbstfinanzierungsgrad (Self-Sufficiency-Ratio): Verhältnis von operativem Cashflow zu kurzfristigem Fremdkapital, misst die Unabhängigkeit von externen Finanzierungen.
- Umschlagshäufigkeit und Umschlagsdauer: Kennzahlen zur Lager- und Forderungsbewertung, z. B. wie oft das Lager im Jahr umgeschlagen wird oder wie lange Forderungen offenbleiben.
Weitere Informationen
- Trendanalyse: Vergleich der Kennzahlen über mehrere Jahre, um Entwicklungen und Schwachstellen zu erkennen.
- Branchenvergleich: Gegenüberstellung der Kennzahlen mit branchenspezifischen Benchmarks, um die Wettbewerbsfähigkeit zu bewerten.
- Saisonale Anpassungen: Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen, z. B. bei Vorräten oder Umsätzen.
Wann ist eine Jahresabschluss-Analyse besonders empfehlenswert?
In einigen Situationen ist die Analyse besonders empfehlenswert, z.B.:
- Zur Vorbereitung auf Kreditverhandlungen:
Bei der Beantragung von Krediten oder der Verhandlung von Finanzierungskonditionen. Banken und Kreditgeber bewerten die Bonität eines Unternehmens anhand der Finanzkennzahlen aus Bilanz und GuV. Eine fundierte Analyse stärkt die Verhandlungsposition.
- Strategische Planung:
Zur Unterstützung der langfristigen Unternehmensplanung, indem Trends und Entwicklungen aus den vergangenen Jahresabschlüssen analysiert werden. Dies hilft, zukünftige Strategien zu entwickeln.
- Planung zukünftiger Investitionen:
Die Jahresabschlussanalyse unterstützt die Entscheidung, ob Investitionen aus Eigenmitteln, Fremdkapital oder einer Kombination finanziert werden sollten. Sie zeigt die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote, den Verschuldungsgrad und die Liquidität. Die Analyse ermöglicht es, die Rentabilität geplanter Investitionen zu bewerten, indem sie die Auswirkungen auf die Umsatz- und Ertragslage simuliert.
Gut zu wissen: Unsere Kanzlei bietet für Bestandsmandant:innen individuelle Jahresabschlussanalysen mit branchenspezifischem Bezug und klarer Handlungsempfehlung an.
Jahresabschluss GmbH & Co.: Kosten beim Steuerberater verstehen
Die Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung und hängen vom Gegenstandswert sowie dem anzuwendenden Gebührenrahmen ab. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Mittelwert zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Das bedeutet: Sowohl die Höhe der Bilanzsumme als auch die Umsatzerlöse beeinflussen die Höhe der Gebühr. Aus diesem Grund lassen sich pauschale Angaben zu den Kosten nicht seriös treffen.
Neben den gesetzlich vorgesehenen Bemessungsgrundlagen fließen auch der Umfang und die Qualität der vorbereitenden Arbeiten in die Gebührengestaltung ein. Wer seine Unterlagen vollständig und gut sortiert einreicht, kann den Aufwand – und damit auch die Kosten – spürbar senken.
So entsteht der Jahresabschluss in unserer Kanzlei
Der Prozess zur Erstellung eines Jahresabschlusses umfasst mehrere aufeinanderfolgende Schritte, die je nach Ausgangslage individuell angepasst werden:
1. Abstimmung der Buchführung
Wenn die Buchführung von Ihnen selbst oder durch Dritte erstellt wurde, stimmen wir uns mit Ihnen zur Qualität und Vollständigkeit der Daten ab.
2. Erforderliche Unterlagen
Sie erhalten von uns eine Checkliste, die genau aufzeigt, welche Unterlagen wir für die Erstellung benötigen – z. B. Saldenbestätigungen, Inventurwerte, Rückstellungsangaben oder Darlehensverträge.
3. Übermittlung der Unterlagen
Sie stellen uns die angeforderten Unterlagen zur Verfügung – bevorzugt digital, um den Prozess für beide Seiten effizient zu gestalten.
4. Einarbeitung & Klärung offener Punkte
Wir prüfen Ihre Unterlagen und setzen uns persönlich mit Ihnen in Verbindung, falls Rückfragen bestehen oder etwas unklar ist.
5. Besprechung des Entwurfs
Den vorläufigen Jahresabschluss besprechen wir gemeinsam mit Ihnen – transparent, strukturiert und verständlich.
6. Vollständigkeitserklärung
Sie bestätigen mit einer Vollständigkeitserklärung, dass alle erforderlichen Informationen vollständig übermittelt wurden.
7. Fertigstellung & Versand
Nach der finalen Prüfung erhalten Sie den fertigen Jahresabschluss – auf Wunsch ergänzt um steuerliche oder betriebswirtschaftliche Hinweise.
Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen (je nach Ausgangslage variabel):
- Saldenbestätigungen von Bankkonten/Kassen, Darlehen, ggfs. Lieferanten
- Inventurangaben (Warenbestand; Bestand Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe; halbfertige Arbeiten)
- Angaben zu Bewertungen von Forderung und Verbindlichkeiten
- Angaben zur Bildung und Bewertung von Rückstellungen
- ggfs. Unterlagen zu Einzelwertberichtigungen bzw. Erfahrungssätzen bei Pauschalwertberichtigungen
- Angaben zu nicht aus der Buchführung erkennbaren Verpflichtungen (z. B. übernommene Bürgschaften) bei Aufstellung eines Anhangs
Typische Stolperfallen bei der Jahresabschluss-Erstellung
- unvollständige oder verspätete Inventur
- fehlende Dokumentation bei Sondervorgängen
- ungenutzte Möglichkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart zur EÜR
Tipp: Eine frühzeitige Jahresabschlussplanung spart Zeit, Nerven und in vielen Fällen auch bares Geld.
Unser Top-3-Tipps für Ihren Jahresabschluss
1. Dokumentieren Sie zeitnah – nicht erst zum Jahresende.
Halten Sie wichtige Geschäftsvorfälle, Inventuren oder Bewertungsentscheidungen möglichst zeitnah fest. Das spart Rückfragen, verhindert Lücken und sorgt für einen reibungslosen Ablauf bei der Erstellung des Jahresabschlusses.
2. Nutzen Sie unsere Checkliste als roten Faden.
Unsere individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmte Unterlagen-Checkliste hilft Ihnen dabei, nichts zu vergessen. Arbeiten Sie diese Schritt für Schritt durch – so stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen.
3. Fragen Sie lieber einmal zu viel als zu wenig.
Ob neue Geschäftsvorfälle, Unsicherheiten bei der Bewertung oder Sonderthemen: Melden Sie sich rechtzeitig bei uns. Eine kurze Rückfrage im Vorfeld kann spätere Korrekturen und Verzögerungen vermeiden.
Jahresabschluss – unser Service für Sie
Wir begleiten Sie über den gesamten Prozess des Jahresabschluss-Erstellung hinweg – von der ersten Orientierung bis zur fertigen Offenlegung:
- Beratung für Gründer:innen und bilanzierende Unternehmen im Erstjahr
Wir klären Sie frühzeitig über Pflichten, Fristen und branchenspezifische Besonderheiten auf und begleiten Sie aktiv durch Ihr erstes Bilanzjahr. - Checklisten & strukturierte Unterlagenaufbereitung
Sie erhalten von uns eine individuell abgestimmte Checkliste mit allen benötigten Unterlagen – verständlich, vollständig und passend zu Ihrer Unternehmensform. - Erinnerung an Fristen und Termine
Wir erinnern Sie rechtzeitig an alle wichtigen Deadlines wie Inventur, Aufstellung oder Offenlegung. - Erstellung und Besprechung Ihres Jahresabschlusses
Wir bereiten Ihren Jahresabschluss transparent und nachvollziehbar auf – mit ausreichend Raum für Ihre Fragen und unsere Empfehlungen. - Jahresabschlussanalyse und Optimierungspotenzial
Auf Wunsch analysieren wir Ihre Zahlen im Detail und geben Hinweise auf steuerliche oder betriebswirtschaftliche Verbesserungsmöglichkeiten. - Kommunikation mit dem Finanzamt & Offenlegung
Wir übernehmen die digitale Übermittlung (E-Bilanz), die Veröffentlichung im Unternehmensregister und klären offene Punkte direkt mit dem Finanzamt – damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Jahresabschluss – je früher desto besser
Ein Jahresabschluss ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – er ist ein zentrales Steuerungsinstrument für Ihr Unternehmen. Ob Bilanzierungspflicht, Fristen, Offenlegung oder Analyse: Wer rechtzeitig plant und gut vorbereitet ist, gewinnt nicht nur Klarheit, sondern auch Handlungsspielraum. Die Anforderungen sind je nach Unternehmensform unterschiedlich – ebenso wie die Chancen, die in einem gut aufgestellten Jahresabschluss stecken.
Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zur Deadline. Ein strukturierter Fahrplan und die richtige Begleitung machen den Unterschied.
Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch mit uns – wir klären Ihre individuellen Pflichten, unterstützen Sie bei der Vorbereitung und sorgen dafür, dass der Jahresabschluss nicht zur Belastung, sondern zur Basis für fundierte Entscheidungen wird.